Eine barrierefreie Kanzlei-Website erfüllt die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 auf Stufe AA. Für Steuerberater und Rechtsanwälte heißt das konkret: ausreichende Kontraste, vollständige Bedienung per Tastatur mit sichtbarem Fokus, eine logische Überschriftenstruktur, Alternativtexte für Bilder, Vergrößerung ohne Inhaltsverlust, verständliche Texte und eindeutige Linktexte. Die meiste Arbeit steckt dort, wo Mandanten selbst etwas tun: im Kontaktformular, in der Online-Terminbuchung samt eingebundenem Buchungs-Widget und in den PDFs. Geprüft wird in drei Schritten – automatischer Test, Tastaturtest, Screenreader-Test. Automatische Werkzeuge finden dabei nur einen Teil der Fehler.
Ob Ihre Kanzlei gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet ist, beantwortet der Ratgeber BFSG für Kanzleien: Muss Ihre Website barrierefrei sein? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift nur, wenn Verbraucher über die Website Verträge schließen – etwa eine kostenpflichtige Erstberatung online buchen – und die Kanzlei kein Kleinstunternehmen ist. Dieser Beitrag beschreibt, was konkret zu tun ist – mit oder ohne Pflicht.
Die vier Prinzipien: Was eine barrierefreie Website braucht
Die WCAG stammen vom World Wide Web Consortium (W3C), das die technischen Standards des Webs entwickelt. Sie ordnen alle Anforderungen vier Prinzipien zu:
Wahrnehmbar: Jeder Inhalt muss sich mit mindestens einem Sinn erfassen lassen. Bilder brauchen eine Textbeschreibung, Videos Untertitel, Texte genug Kontrast.
Bedienbar: Alles muss ohne Maus funktionieren. Schaltflächen sind groß genug, Zeitlimits lassen sich verlängern.
Verständlich: Texte sind klar, Navigation und Formulare verhalten sich vorhersehbar, Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist.
Robust: Der Code ist so sauber, dass Browser, Screenreader und andere Hilfsmittel ihn zuverlässig auslesen.
WCAG 2.2, Stufe AA und EN 301 549 in einfachen Worten
Die WCAG kennen drei Stufen: A ist das Minimum, AA schließt A ein und ist der übliche Maßstab, AAA geht darüber hinaus und wird für ganze Websites nicht verlangt. Die Fassung 2.2 erschien im Oktober 2023. Sie enthält im Wesentlichen alle Anforderungen der Version 2.1 und ergänzt neue, etwa zu verdecktem Fokus und zur Mindestgröße von Schaltflächen.
Das BFSG nennt selbst keine technische Norm. Maßstab ist in der Praxis die europäische Norm EN 301 549: Für Websites übernimmt sie die WCAG und ergänzt Anforderungen an Dokumente und Software. Ihre bisherige Fassung verweist auf WCAG 2.1 AA, die im September 2026 veröffentlichte Fassung 4.1.1 auf WCAG 2.2 AA. Wer heute nach WCAG 2.2 AA baut, ist für beide gerüstet.
Checkliste für die Website von Steuerberatern und Rechtsanwälten
Kontraste: Normaler Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, großer Text (ab 18 Punkt oder 14 Punkt fett) 3:1. Rahmen von Formularfeldern, Schaltflächen und der Fokusrahmen brauchen ebenfalls 3:1. Das beliebte Hellgrau #999999 auf Weiß erreicht nur etwa 2,8:1; das hellste Grau, das auf Weiß für normalen Text genügt, ist #767676.
Tastatur und sichtbarer Fokus: Jeder Link, jeder Menüpunkt, jedes Formularfeld muss mit der Tabulatortaste erreichbar und mit Enter oder Leertaste bedienbar sein. Ein deutlich sichtbarer Rahmen zeigt, wo man gerade ist. Er darf nicht vollständig hinter einem fixierten Kopfbereich oder einem Cookie-Hinweis verschwinden.
Überschriftenstruktur: Pro Seite eine H1, darunter H2 und H3 in logischer Reihenfolge. Überschriften müssen im Code als Überschriften ausgezeichnet sein, nicht nur fett formatiert. Screenreader-Nutzer springen über sie durch die Seite.
Alternativtexte: Das Teamfoto heißt im Alternativtext „Steuerberaterin Anna Beispiel im Besprechungsraum der Kanzlei“, nicht „IMG_2034“. Rein dekorative Bilder bekommen einen leeren Alternativtext, damit der Screenreader sie überspringt.
Zoom und Vergrößerung: Text muss sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass etwas abgeschnitten wird. Bei einer Breite von 320 Pixeln – das entspricht 400 Prozent Zoom auf einem üblichen Bildschirm – darf kein seitliches Scrollen nötig sein. Klickflächen sind mindestens 24 × 24 Pixel groß oder haben genug Abstand zueinander.
Verständliche Sprache: Die Sprache der Seite ist im Code als Deutsch hinterlegt, damit Screenreader richtig aussprechen. Leichte Sprache verlangt die Stufe AA nicht. Kurze Sätze und erklärte Fachbegriffe – „Festsetzungsfrist“, „Pflichtteil“ – helfen trotzdem allen Mandanten.
Aussagekräftige Links: „Hier“ oder „Mehr“ sagt nichts, wenn ein Screenreader alle Links einer Seite als Liste vorliest. Besser: „Mandanteninformation zur Grundsteuer (PDF, 3 Seiten)“.
Farbe nie allein: Ein Pflichtfeld oder ein Fehler, der nur rot markiert ist, ist für Menschen mit Rot-Grün-Schwäche kaum zu erkennen und für Screenreader gar nicht.
Das Kontaktformular barrierefrei gestalten
Ein reines Kontaktformular macht eine Website nach überwiegender Auffassung nicht BFSG-pflichtig, weil darüber kein Vertrag zustande kommt; die Wirtschaftsprüferkammer sieht das strenger. Für die meisten Kanzleien ist es trotzdem der wichtigste Kontaktweg für neue Mandanten. Darauf kommt es an:
Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, die im Code mit dem Feld verknüpft ist. Ein grauer Platzhaltertext im Feld ersetzt sie nicht – er verschwindet beim Tippen.
Pflichtfelder sind in Worten gekennzeichnet, etwa mit „(Pflichtfeld)“ oder einem Sternchen, das über dem Formular erklärt wird. Fragen Sie nur ab, was Sie für den Rückruf wirklich brauchen.
Fehlermeldungen stehen als Text am Feld und sagen, was zu korrigieren ist: „Bitte geben Sie eine vollständige E-Mail-Adresse mit @-Zeichen ein.“ Ein roter Rahmen allein genügt nicht. Bereits ausgefüllte Felder bleiben erhalten.
Name, E-Mail und Telefon sind für die automatische Vervollständigung vorbereitet. Der Browser trägt sie dann selbst ein.
Kein Bilderrätsel als Spamschutz. Verzerrte Buchstaben und „Klicken Sie alle Ampeln an“ sperren Menschen mit Sehbehinderung aus. Das W3C beschreibt Alternativen ohne Rätsel für den Nutzer, etwa ein für Menschen unsichtbares Lockfeld („Honeypot“), Spamfilter und automatische Plausibilitätsprüfungen. Wer dennoch ein CAPTCHA einsetzt, muss nach WCAG eine Alternative in einer anderen Form anbieten, zum Beispiel per Audio.
Der Datenschutzhinweis steht als kurzer Text mit Link zur Datenschutzerklärung direkt am Formular. Gibt es ein Ankreuzfeld, ist es beschriftet und per Tastatur bedienbar. Dazu gehört der Hinweis, dass vertrauliche Unterlagen nicht über das Formular geschickt werden sollen; mehr dazu im Ratgeber Rechtssichere Kanzlei-Website.
Die Bestätigung nach dem Absenden wird auch vorgelesen. Erscheint „Vielen Dank, wir melden uns“ nur optisch, weiß ein Screenreader-Nutzer nicht, ob die Nachricht angekommen ist.
Telefonnummer und E-Mail-Adresse gehören sichtbar neben das Formular – für alle, die lieber anrufen.
Online-Terminbuchung und Buchungs-Widgets
Bei der Terminbuchung entscheidet sich oft, ob das BFSG greift. Eine reine Terminanfrage, mit der noch kein Vertrag geschlossen wird, fällt nach überwiegender Auffassung nicht darunter. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums nennen die Online-Buchung von Terminen allerdings ausdrücklich als Beispiel. Wer Privatmandanten eine kostenpflichtige Erstberatung online buchen und bezahlen lässt, schließt einen Verbrauchervertrag. Ist die Kanzlei kein Kleinstunternehmen, greift das BFSG – nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit voraussichtlich für die gesamte Website. Bezahl- und Identifizierungsfunktionen müssen dann nach § 19 BFSGV wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
Meist ist ein Buchungs-Widget eines Drittanbieters eingebunden. Für den Mandanten ist es Teil Ihrer Website und muss genauso funktionieren:
Der Kalender ist per Tastatur bedienbar: in das Widget springen, Tag wählen, Uhrzeit wählen, Daten eingeben, bestätigen – alles ohne Maus.
Freie und belegte Termine sind nicht nur farbig markiert, sondern auch als Text erkennbar.
Zeitlimits lassen sich verlängern. Wird ein Termin nur für einige Minuten reserviert, muss das Widget vorher warnen und mehr Zeit anbieten.
Bereits eingegebene Daten werden nicht erneut abgefragt.
Vor einer kostenpflichtigen Buchung steht eine Zusammenfassung, in der der Mandant seine Angaben prüfen und korrigieren kann, bevor er verbindlich bucht.
Fragen Sie den Anbieter nach seinen Angaben zur Barrierefreiheit – und testen Sie das Widget trotzdem selbst mit der Tastatur. Eine Telefonnummer neben dem Kalender hilft, wenn etwas hakt.
PDFs und Videos
Mandanteninformationen, Merkblätter, Checklisten und Vollmachten liegen auf vielen Kanzlei-Websites als PDF. Die EN 301 549 behandelt solche Dokumente in einem eigenen Kapitel. Ein barrierefreies PDF enthält echten Text statt eines Scans, ist intern mit Überschriften, Listen und Tabellen ausgezeichnet, hat eine sinnvolle Lesereihenfolge, einen Dokumenttitel und die Sprache Deutsch hinterlegt. Am einfachsten entsteht es aus einem Word-Dokument mit echten Überschrift-Formatvorlagen. Noch besser: Die wichtigsten Inhalte stehen als normale Seite auf der Website, das PDF ist nur zusätzlicher Download. Das hilft auch bei Google und in KI-Antworten.
Videos brauchen Untertitel für alles Gesprochene. Automatisch erzeugte Untertitel müssen Sie korrigieren – gerade bei Fachbegriffen. Wird etwas nur gezeigt und nicht gesagt, etwa eine eingeblendete Frist, verlangt Stufe AA eine Audiodeskription oder einen Sprechertext, der es benennt. Ein Video, das von selbst mit Ton startet, muss sich sofort anhalten lassen – besser startet es gar nicht automatisch.
Wie Sie prüfen, ob Ihre Website barrierefrei ist
1. Automatisch prüfen
Chrome, Edge und Firefox haben in ihren Entwicklerwerkzeugen Prüfungen eingebaut, die fehlende Alternativtexte, zu schwache Kontraste oder unbeschriftete Formularfelder melden. Das W3C bietet mit den „Easy Checks“ eine kostenlose Anleitung für eine erste Prüfung. Beides ist ein guter Anfang, aber kein Nachweis: Werkzeuge können laut W3C nicht alles automatisch prüfen, es braucht menschliches Urteil. Ein Werkzeug erkennt, dass ein Alternativtext fehlt – nicht, ob er das Bild sinnvoll beschreibt.
2. Mit der Tastatur prüfen
Legen Sie die Maus beiseite. Gehen Sie mit der Tabulatortaste durch Startseite, Kontaktformular und Terminbuchung, zurück mit Umschalt und Tab. Sehen Sie immer, wo Sie sind? Ist die Reihenfolge logisch? Öffnet sich das Menü? Lässt sich das Formular absenden? Bleiben Sie irgendwo hängen? Vergrößern Sie die Seite danach im Browser auf 200 und auf 400 Prozent. Diese Prüfung dauert zehn Minuten und zeigt viele Bedienprobleme.
3. Mit einem Screenreader prüfen
Jeder Mac und jedes iPhone haben mit VoiceOver einen Screenreader eingebaut, Windows die Sprachausgabe, Android-Geräte TalkBack. Lassen Sie sich Ihre Startseite und das Kontaktformular vorlesen: Werden Seitentitel, Überschriften, Bildbeschreibungen, Feldbeschriftungen und Fehlermeldungen verständlich angesagt? Wer unter das BFSG fällt, sollte die Website zusätzlich vollständig nach WCAG 2.2 AA prüfen lassen.
Die Barrierefreiheitserklärung, wenn das BFSG greift
Kanzleien, die unter das BFSG fallen, müssen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 3 BFSG in ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erläutern, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die Erläuterungen, die zum Verständnis ihres Ablaufs nötig sind, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und der Name der zuständigen Marktüberwachungsbehörde – das ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. In der Praxis steht das auf einer Seite „Barrierefreiheitserklärung“, verlinkt im Fußbereich. Für Kanzleien ohne BFSG-Pflicht ist sie freiwillig.
Gilt das für Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare gleichermaßen?
Für Steuerberater und Rechtsanwälte gilt dasselbe: Das BFSG unterscheidet nicht nach Berufen, sondern danach, ob Verbraucher online Verträge schließen und ob die Kanzlei ein Kleinstunternehmen ist. Die technischen Anforderungen sind ohnehin für alle gleich.
Notare sind ein Sonderfall. Sie üben nach § 1 BNotO ein öffentliches Amt aus. Ob und wie das BFSG auf Notar-Websites anzuwenden ist, beantworten die hier verwendeten offiziellen Quellen nicht ausdrücklich. Notare klären das am besten mit ihrer Notarkammer. Die Checkliste gilt für eine Notar-Website genauso.
Was eine barrierefreie Kanzlei-Website kostet
Ob Sie die Umsetzung einer Agentur übergeben oder selbst angehen: Die Kosten hängen vor allem davon ab, wie sauber die technische Grundlage der bestehenden Website ist. Zur Einordnung die Preise von agentur ort:
Eine bestehende Website rüsten wir mit ort barrierefrei ab 990 € nach: Kontrast-Optimierung, Alternativtexte, saubere Struktur und eine Bedienhilfe für Ihre Mandanten – im laufenden Betrieb, ohne Neubau.
Eine neue Kanzlei-Website bauen wir ab 4.200 € von Anfang an barrierefrei.
Der Kanzlei-Website-Check für 420 € zeigt vorab, wo Ihre Website heute steht.
Womit Sie anfangen sollten
Klären Sie, ob das BFSG für Ihre Kanzlei greift – mit den drei Fragen aus dem Ratgeber BFSG für Kanzleien.
Machen Sie den Tastaturtest auf Startseite, Kontaktformular und Terminbuchung. Zehn Minuten, ohne Werkzeug.
Prüfen Sie Ihr Kontaktformular auf Beschriftungen, Fehlermeldungen und Bilderrätsel.
Testen Sie Ihr Buchungs-Widget und fragen Sie den Anbieter nach seinen Angaben zur Barrierefreiheit.
Bringen Sie Ihre drei meistgenutzten PDFs als barrierefreie Dokumente oder als Seiten auf die Website.
Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Kanzlei-Website bei der Barrierefreiheit heute steht: Ein unverbindliches Erstgespräch dauert 15 Minuten, per Zoom oder Telefon.
Quellen
§ 19 BFSGV – Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Häufige Fragen zum elektronischen Geschäftsverkehr
Wirtschaftsprüferkammer: Auswirkungen des BFSG auf WP/vBP-Praxen
W3C: Inaccessibility of CAPTCHA – Alternatives to Visual Turing Tests on the Web
Die agentur ort ist eine Marketingagentur und keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung.