Rechtssichere Kanzlei-Website: 7 Punkte, die Steuerberater und Rechtsanwälte prüfen sollten

Typografische Grafik: Ziffer 7 mit Gradzeichen und dem Wort „rechtssicher“ in gesperrter Schrift auf Dunkelblau

Eine Kanzlei-Website ist rechtssicher, wenn sieben Punkte stimmen: ein vollständiges Impressum nach § 5 DDG mit den Pflichtangaben für Kammerberufe, eine Datenschutzerklärung, die jede eingebundene Technik abdeckt, ein Cookie-Banner nur dort, wo er wirklich nötig ist, verschlüsselte und verschwiegenheitskonforme Kontaktwege, Werbung im Rahmen von § 43b BRAO und § 57a StBerG, ein sauberer Umgang mit Mandantenbewertungen und eine Prüfung, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift. Steuerberater und Rechtsanwälte kennen die Rechtslage besser als jede Agentur – diese Übersicht ordnet, was davon konkret auf die Website gehört und wo die typischen Lücken liegen.

Niemand erwartet von einer Kanzlei einen Rechtsverstoß auf der eigenen Website. Genau deshalb wiegt er doppelt: Ein veraltetes Impressum oder ein Google-Font vom US-Server fallen bei einer Kanzlei stärker auf als bei einem Handwerksbetrieb. Die gute Nachricht: Die Pflichten sind überschaubar, und die meisten Lücken entstehen nicht aus Unkenntnis, sondern weil die Website seit Jahren nicht mehr angefasst wurde.

1. Das Impressum: § 5 DDG plus die Angaben für Kammerberufe

Seit Mai 2024 steht die Impressumspflicht nicht mehr im Telemediengesetz, sondern in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Inhaltlich hat sich wenig geändert, aber ein Impressum, das noch „§ 5 TMG“ zitiert, zeigt auf den ersten Blick, dass es niemand mehr geprüft hat.

Zu den allgemeinen Angaben gehören Name, Anschrift, die E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg (in der Regel die Telefonnummer), Rechtsform und Vertretungsberechtigte, gegebenenfalls Handels- oder Partnerschaftsregister mit Registernummer sowie gegebenenfalls die Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer. Für Steuerberater und Rechtsanwälte kommen die berufsspezifischen Pflichtangaben hinzu:

  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde („Steuerberater, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland“)

  • die zuständige Kammer mit Anschrift – Steuerberaterkammer bzw. Rechtsanwaltskammer

  • die berufsrechtlichen Regelungen und wo sie einsehbar sind: für Steuerberater StBerG, DVStB, StBVV und BOStB, für Rechtsanwälte unter anderem BRAO, BORA, FAO, RVG und die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE), jeweils mit Link auf die Kammer- oder Bundeskammer-Seite

  • die Berufshaftpflichtversicherung mit Name und Anschrift des Versicherers und räumlichem Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV)

  • bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten eine verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV – ein regelmäßig gepflegter Fachblog kann darunterfallen, muss es aber nicht; im Zweifel nennen Kanzleien die Person vorsorglich

  • der Hinweis nach § 36 VSBG, ob die Kanzlei bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen – Pflicht erst für Kanzleien mit mehr als zehn Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres. Rechtsanwälte sind zur Teilnahme nicht verpflichtet; wer freiwillig teilnimmt, nennt die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft mit Anschrift und Website.

Ein Punkt gehört seit 2025 nicht mehr hinein: der Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung. Die Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet. Ein Impressum, das weiterhin auf sie verweist, verlinkt ins Leere – und verrät das Alter der Seite.

2. Die Datenschutzerklärung: jede Technik, die auf der Seite läuft

Die Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO muss alles abdecken, was auf der Website tatsächlich Daten verarbeitet. Die typischen Posten einer Kanzlei-Website sind Hosting und Server-Logfiles, das Kontaktformular, die Online-Terminbuchung, ein Mandantenportal, eingebettete Karten oder Videos, Schriften und – falls vorhanden – Statistik- und Marketing-Tools.

Die häufigste Lücke ist unsichtbar: Schriften, die beim Seitenaufruf von Google-Servern nachgeladen werden. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die dabei ohne Einwilligung erfolgende Weitergabe der IP-Adresse an Google rechtswidrig ist, und dem Besucher 100 Euro Schadensersatz zugesprochen – mit einer Abmahnwelle als Folge. Die Lösung ist einfach: Schriften lokal auf dem eigenen Server einbinden. Dasselbe gilt für Karten, Videos und Icons, die von fremden Servern geladen werden.

Die Datenschutzerklärung selbst sollte aus einem gepflegten Generator stammen, der Gesetzesänderungen nachführt, nicht aus einer Kopie von 2019. Für Kanzlei-Websites, die wir betreuen, nutzen wir eRecht24 – die Erklärung wird fortlaufend aktualisiert und kostet über ort datenschutz einmalig 200 € plus 100 € pro Jahr.

3. Der Cookie-Banner: nur, wenn er nötig ist

Ein Cookie-Banner ist keine Pflicht, sondern eine Folge. Nach § 25 TDDDG braucht es eine Einwilligung, bevor Informationen auf dem Endgerät des Besuchers gespeichert oder ausgelesen werden, die nicht unbedingt erforderlich sind, um den vom Besucher ausdrücklich gewünschten Dienst bereitzustellen – also etwa für Tracking, Marketing-Pixel und die meisten Statistik-Tools. Wer darauf verzichtet, braucht keinen Banner.

Für eine Kanzlei-Website ist das die bessere Lösung. Ein Banner, der beim ersten Besuch die Hälfte des Bildschirms verdeckt, passt nicht zu einem Mandanten, der gerade eine Frage zur Erbschaftsteuer hat. Und er ist eine Fehlerquelle: Ein Banner, der Tracking schon vor dem Klick auslöst, ist schlimmer als keiner. Unsere Haltung dazu: bannerfrei, wo möglich – Consent-Tool nur, wenn die Kanzlei Tracking wirklich braucht.

4. Kontaktwege: verschlüsselt und verschwiegenheitskonform

Die Website muss über HTTPS laufen, das ist Standard. Die eigentliche Frage bei Kanzleien ist die Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 57 StBerG: Was ein Interessent ins Kontaktformular schreibt, ist oft schon ein Sachverhalt. Das Formular sollte deshalb nur die nötigen Felder haben und auf dem eigenen Server oder bei einem Dienstleister landen, mit dem ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO besteht und der nach § 43e BRAO bzw. § 62a StBerG in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ein kurzer Hinweis am Formular sagt, dass vertrauliche Unterlagen nicht über das Formular, sondern über einen gesicherten Weg übermittelt werden sollen.

Dasselbe gilt für die E-Mail-Adresse im Impressum: Sie ist Pflicht, aber ein Hinweis, dass unverschlüsselte E-Mails keine vertraulichen Inhalte enthalten sollten, gehört dazu. Wer ein Mandantenportal oder eine verschlüsselte Übermittlung anbietet, nennt sie an dieser Stelle.

5. Werbung: sachlich, berufsbezogen, nicht irreführend

Für Rechtsanwälte gilt § 43b BRAO, konkretisiert in § 6 BORA; für Steuerberater § 57a StBerG. Beide Gesetze sagen fast wörtlich dasselbe: Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Für Rechtsanwälte ist die Grenze inzwischen weiter gezogen: Seit dem 1. Dezember 2025 stellt § 6 Abs. 1 BORA klar, dass auch Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig ist, solange sie nicht unsachlich, unlauter oder irreführend ist.

Für die Website heißt das: Tätigkeitsschwerpunkte, Branchen, Qualifikationen, Team, Honorarmodelle, Ablauf eines Mandats – alles erlaubt und erwünscht. Fachanwaltsbezeichnungen nur, wenn die Rechtsanwaltskammer sie verliehen hat (§ 43c BRAO). Fachberater-Bezeichnungen von Verbänden (etwa „Fachberater … (DStV e. V.)“) nur mit Herkunftsangabe und deutlich abgesetzt von der Berufsbezeichnung; die von der Steuerberaterkammer verliehenen Bezeichnungen „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ und „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“ brauchen keinen Zusatz. Nicht belegbare Superlative („die beste Steuerkanzlei in Köln“), Erfolgsversprechen („wir holen Ihre Steuern zurück“) und reißerische Vergleiche verlassen die sachliche Unterrichtung. Die Bezeichnung „Spezialist“ ist zulässig, wenn die Spezialisierung tatsächlich belegt werden kann; wo es eine Fachanwaltschaft gibt, verlangt der Bundesgerichtshof Kenntnisse auf Fachanwaltsniveau (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014, I ZR 53/13; § 7 BORA). Wer sie nicht belegen kann, lässt sie weg.

Die Grenze ist in der Praxis selten ein Problem. Die meisten Kanzlei-Websites sind eher zu zurückhaltend als zu werblich – und verschenken damit die Sichtbarkeit, die sachliche, konkrete Information bei Google und in KI-Antworten bringt.

6. Mandantenbewertungen: einbinden ja, antworten mit Bedacht

Google-Bewertungen dürfen auf der Website eingebunden oder verlinkt werden. Wer sie auf der eigenen Website zeigt, wirbt damit allerdings selbst – und muss nach § 5b Abs. 3 UWG angeben, ob und wie die Kanzlei sicherstellt, dass die Bewertungen von echten Mandanten stammen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat 2026 bestätigt, dass gegen das UWG verstößt, wer auf der eigenen Website Kundenbewertungen zeigt, ohne darüber zu informieren, ob und wie deren Echtheit geprüft wird (Urteil vom 2. Juni 2026, 9 U 1015/25).

Zwei weitere Regeln gelten: Keine gekauften oder von der Kanzlei selbst verfassten Bewertungen – das verstößt gegen das UWG und kann zur Löschung durch Google führen. Und bei Antworten auf Bewertungen, positiv wie negativ, keine Mandatsdetails: Die Verschwiegenheit gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Mandant selbst in seiner Bewertung über das Mandat spricht. Eine neutrale Antwort („Vielen Dank für Ihre Rückmeldung“) ist immer möglich und in der Praxis der sichere Weg; eine Erwiderung in der Sache ist es nicht.

7. Barrierefreiheit: prüfen, ob das BFSG greift

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Die meisten Kanzlei-Websites fallen nicht darunter – verpflichtet ist nur, wer über die Website Verträge mit Verbrauchern schließt (etwa eine kostenpflichtige Erstberatung online buchen lässt) und kein Kleinstunternehmen ist. Ein reines Kontaktformular gilt nach überwiegender Auffassung als Anfrage, nicht als Vertragsschluss; die Wirtschaftsprüferkammer sieht das strenger. Was im Einzelnen gilt und warum Barrierefreiheit auch ohne Pflicht sinnvoll ist, steht im Ratgeber BFSG für Kanzleien: Muss Ihre Website barrierefrei sein?

Was eine rechtssichere Kanzlei-Website kostet

Die Rechtssicherheit ist bei einer neuen Website kein Zusatz, sondern Teil der Grundausstattung: Eine Kanzlei-Website von agentur ort gibt es ab 4.200 €, mit lokal eingebundenen Schriften, Impressum- und Datenschutzseiten im richtigen Aufbau und bannerfreiem Betrieb, wo immer möglich. Die Datenschutzerklärung selbst kommt als ort datenschutz für 200 € einmalig plus 100 € pro Jahr dazu; die Impressumsangaben liefert die Kanzlei.

Bei einer bestehenden Website ist der Kanzlei-Website-Check für 420 € der Einstieg: Er prüft die sieben Punkte dieses Ratgebers an Ihrer Seite und sagt, was nachgezogen werden muss. Barrierefreie Nachrüstung gibt es mit ort barrierefrei ab 990 €.

In dieser Reihenfolge prüfen

  1. Impressum: Zitiert es noch das TMG? Steht der OS-Plattform-Link noch drin? Fehlen Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen oder Haftpflichtversicherung?

  2. Datenschutzerklärung und Einbettungen: Werden Google Fonts, Karten oder Videos von fremden Servern geladen? Deckt die Erklärung Kontaktformular, Terminbuchung und alle eingebundenen Dienste ab, und wann wurde sie zuletzt aktualisiert?

  3. Cookie-Banner: Braucht die Website überhaupt einen – und wenn ja, blockiert er das Tracking wirklich bis zum Klick?

  4. Kontaktwege: Läuft die Website über HTTPS, landen Formularanfragen bei einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Dienstleister, und gibt es einen Hinweis zu vertraulichen Unterlagen?

  5. Werbung: Nicht belegbare Superlative, Erfolgsversprechen, unbelegte Spezialisierungen?

  6. Bewertungen: Steht bei eingebundenen Bewertungen, wie ihre Echtheit geprüft wird? Enthalten Antworten Mandatsdetails?

  7. BFSG: Verträge mit Verbrauchern über die Website? Kleinstunternehmen?

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Website heute steht: Ein unverbindliches Erstgespräch dauert 15 Minuten, per Zoom oder Telefon.

Quellen

Die agentur ort ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zur rechtssicheren Kanzlei-Website

Wie mache ich meine Kanzlei-Website rechtssicher?
Mit sieben Punkten: vollständiges Impressum mit den Angaben für Kammerberufe, eine Datenschutzerklärung, die jede eingebundene Technik abdeckt, ein Cookie-Banner nur bei echtem Bedarf, verschlüsselte und verschwiegenheitskonforme Kontaktwege, sachliche Werbung, ein sauberer Umgang mit Mandantenbewertungen und die Prüfung, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift.
Welche Angaben sind im Impressum einer Kanzlei Pflicht?
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg, Rechtsform und Vertretungsberechtigte, gegebenenfalls Register mit Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dazu kommen für Steuerberater und Rechtsanwälte die Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, die zuständige Kammer mit Anschrift, die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle und die Berufshaftpflichtversicherung mit Name und Anschrift des Versicherers und räumlichem Geltungsbereich. Kanzleien mit mehr als zehn Beschäftigten nennen zudem, ob sie an Verbraucherschlichtungsverfahren teilnehmen.
Ist eine Datenschutzerklärung für die Kanzlei-Website Pflicht?
Ja. Jede Website verarbeitet personenbezogene Daten, schon über Hosting und Server-Logfiles, dazu über Kontaktformular, Terminbuchung oder eingebettete Karten und Videos. Die Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO muss all das abdecken.
Wie erstelle ich die Datenschutzerklärung für meine Kanzlei-Website?
Am besten mit einem gepflegten Generator, der Gesetzesänderungen nachführt, statt mit einer alten Kopie. Entscheidend ist, dass die Erklärung jede Technik nennt, die auf der Seite tatsächlich läuft. Schriften, Karten und Videos bindet man am besten lokal ein, statt sie von fremden Servern zu laden.
Wann braucht eine Kanzlei-Website einen Cookie-Banner?
Nur, wenn sie Cookies oder ähnliche Techniken einsetzt, die nicht unbedingt erforderlich sind – etwa für Tracking, Marketing-Pixel oder die meisten Statistik-Tools. Eine Kanzlei-Website, die darauf verzichtet und Schriften, Karten oder Videos nicht ungefragt von fremden Servern lädt, kommt ohne Banner aus.
Was kostet eine rechtssichere Kanzlei-Website?
Bei agentur ort gibt es eine neue Kanzlei-Website ab 4.200 €, mit Impressums- und Datenschutzseiten im richtigen Aufbau. Die laufend aktualisierte Datenschutzerklärung kommt als ort datenschutz für 200 € einmalig plus 100 € pro Jahr dazu. Eine bestehende Website prüft der Kanzlei-Website-Check für 420 €.
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BFSG für Kanzleien: Muss Ihre Website barrierefrei sein?