BFSG für Kanzleien: Muss Ihre Website barrierefrei sein?

Typografische Grafik: Schriftzug BFSG mit Gradzeichen und dem Wort „kanzlei-website“ in gesperrter Schrift auf Dunkelblau

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Kanzleien nur dann zu einer barrierefreien Website, wenn über die Website Verträge mit Verbrauchern zustande kommen – etwa durch die Online-Buchung einer kostenpflichtigen Beratung – und die Kanzlei kein Kleinstunternehmen ist (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme). Eine Website, die informiert und Kontakt ermöglicht, fällt nach überwiegender Auffassung nicht unter das Gesetz. Barrierefreiheit lohnt sich für Steuerberater und Rechtsanwälte trotzdem: Sie erreicht ältere und sehbeeinträchtigte Mandanten, wirkt auf die Auffindbarkeit bei Google und in KI-Antworten und passt zum Sorgfaltsanspruch einer Kanzlei. Die agentur ort rüstet bestehende Kanzlei-Websites nach oder baut neue von Anfang an barrierefrei.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Kanzleien fragen sich seitdem, ob ihre Website darunterfällt. Die Antwort ist in den meisten Fällen klarer, als die Diskussion vermuten lässt – und der Grund, Barrierefreiheit trotzdem ernst zu nehmen, ist ein anderer als das Gesetz.

Drei Fragen entscheiden, ob Ihre Website unter das BFSG fällt

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um und regelt Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Eine Kanzlei-Website ist weder das eine noch das andere – es sei denn, sie wird zum Vertriebskanal.

1. Schließen Verbraucher über Ihre Website Verträge?

Das Gesetz erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 2 Nr. 26 BFSG): Angebote auf Websites und in Apps, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Wer auf der Kanzlei-Website eine Erstberatung gegen Gebühr buchen lässt, eine Vorlage verkauft oder ein Mandat digital abschließt, betreibt einen solchen Kanal. Nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit muss dann voraussichtlich nicht nur die Buchungsstrecke, sondern die gesamte Website barrierefrei sein.

Wer informiert, Schwerpunkte erklärt und ein Kontaktformular anbietet, betreibt nach überwiegender Auffassung keinen solchen Kanal: Ein reines Kontaktformular ist eine Anfrage, kein Vertragsschluss. Die Wirtschaftsprüferkammer sieht das allerdings strenger – bietet eine Praxis ihre Leistungen über die Website Verbrauchern an, hält sie auch das Anfrageformular für erfasst.

2. Sind Ihre Mandanten Verbraucher?

Das BFSG schützt Verbraucher. Eine Kanzlei, die ausschließlich Unternehmen berät, ist nicht erfasst – auch dann nicht, wenn Mandate online zustande kommen. Für Steuerberater mit Privatmandaten in der Einkommensteuer und für Rechtsanwälte im Familien-, Erb-, Arbeits- oder Verkehrsrecht sieht das anders aus: Hier sind die Mandanten regelmäßig Verbraucher.

3. Ist Ihre Kanzlei ein Kleinstunternehmen?

§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat (§ 2 Nr. 17 BFSG). Es kommt also auf beides an: auf die Zahl der Beschäftigten und auf eine der beiden Finanzgrenzen. Eine Kanzlei mit zwölf Vollzeitkräften ist damit auch bei geringem Umsatz nicht mehr ausgenommen. Eine Kanzlei mit acht Mitarbeitenden und drei Millionen Euro Umsatz bleibt dagegen ausgenommen, solange ihre Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt.

Die Website fällt unter das BFSG, wenn Privatmandanten online eine kostenpflichtige Erstberatung buchen, ein Mandat digital abschließen oder über ein Mandantenportal Verträge schließen können, wenn die Kanzlei Vorlagen, Ratgeber oder Online-Kurse verkauft – und wenn sie zugleich kein Kleinstunternehmen ist.

Die Website fällt in der Regel nicht unter das BFSG, wenn sie informiert und Kontakt ermöglicht (Leistungen, Team, Kontaktformular, Telefonnummer – mit der genannten Einschränkung beim Kontaktformular), wenn die Kanzlei ausschließlich Unternehmen berät – auch bei digitalem Vertragsschluss – oder wenn sie ein Kleinstunternehmen ist. Eine reine Terminanfrage, mit der noch kein Vertrag geschlossen wird, fällt nach überwiegender Auffassung ebenfalls nicht darunter. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist allerdings auf die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums zum BFSG, die die Online-Buchung von Terminen ausdrücklich als Beispiel nennen – wer einen Online-Terminkalender anbietet, sollte die eigene Buchungsstrecke deshalb genau prüfen.

Den Gesetzestext finden Sie bei gesetze-im-internet.de, die offiziellen Antworten der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ergänzen ihn.

Barrierefrei ist ein technischer Standard, kein Gefühl

Das BFSG nennt selbst keine technische Norm. Maßstab ist in der Praxis die europäische Norm EN 301 549: Ihre bisherige Fassung verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA, die im September 2026 veröffentlichte, im Amtsblatt der EU noch nicht gelistete Fassung 4.1.1 auf die WCAG 2.2, ebenfalls Stufe AA. Dahinter stehen vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Für eine Kanzlei-Website heißt das konkret:

  • Kontraste: Text und Bedienelemente müssen sich ausreichend vom Hintergrund abheben – das betrifft gerade die dezenten Graustufen, die viele Kanzlei-Websites bevorzugen.

  • Schriftgrößen und Zoom: Texte müssen sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden.

  • Alternativtexte: Jedes Bild, das Information trägt, braucht eine Textbeschreibung für Vorlesefunktionen und Screenreader.

  • Tastaturbedienung: Navigation, Formulare und Buttons müssen ohne Maus erreichbar sein – mit sichtbarem Fokus.

  • Überschriftenstruktur: Eine logische Hierarchie von H1 bis H3, damit sich Nutzer und Maschinen orientieren können.

  • Formulare: Jedes Feld braucht eine Beschriftung, Fehlermeldungen müssen verständlich sein.

  • PDFs: Mandanteninformationen, Vollmachten und Fragebögen als PDF sind oft die größte Lücke – ein gescanntes Formular ist für einen Screenreader ein leeres Blatt.

  • Videos: Untertitel für gesprochene Inhalte.

Was Overlay-Tools leisten – und was nicht

Zusatzskripte, die per Klick Kontrast und Schriftgröße umschalten, sind eine sinnvolle Bedienhilfe für Mandanten. Sie ersetzen aber keine saubere technische Grundlage: Fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formulare oder eine unlogische Seitenstruktur repariert kein Overlay. Barrierefreiheit entsteht im Code der Seite – das Overlay ist die Bedienoberfläche dafür.

Die Informationspflicht für verpflichtete Kanzleien

Wer unter das BFSG fällt, muss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 3 BFSG in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erläutern, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei sein. In der Praxis heißt dieses Dokument Barrierefreiheitserklärung. Für Kanzleien ohne BFSG-Pflicht ist sie freiwillig – und dann ein Signal, kein Muss.

Die meisten Kanzleien sind nicht verpflichtet. Die meisten Mandanten profitieren trotzdem.

Wenn das Gesetz für Ihre Kanzlei nicht greift, bleibt die eigentliche Frage: Wer soll Ihre Website benutzen können?

Ihre Mandanten sind älter, als Ihre Website annimmt

Erbrecht, Vorsorgevollmacht, Ruhestandsplanung, Unternehmensnachfolge: Ein erheblicher Teil der Privatmandate entsteht in der zweiten Lebenshälfte. Diese Mandanten lesen mit Lesebrille, vergrößern die Schrift auf dem Smartphone und tippen mit weniger ruhiger Hand. Eine Website, die das berücksichtigt, ist keine Sozialmaßnahme – sie ist auf die eigene Zielgruppe zugeschnitten.

Was ein Screenreader liest, versteht auch eine KI

Barrierefreiheit und Auffindbarkeit beruhen auf denselben Voraussetzungen: klare Überschriftenstruktur, beschriebene Bilder, verständliche Texte, saubere Formulare. Suchmaschinen und KI-Systeme wie ChatGPT oder Perplexity lesen eine Website so, wie ein Screenreader sie vorliest – ohne Augen, nur über den Code. Eine barrierefreie Kanzlei-Website ist deshalb zugleich eine gut lesbare Quelle für Google und für KI-Antworten.

Zugänglichkeit passt zum Berufsbild

Kanzleien leben von Sorgfalt, Verlässlichkeit und dem Anspruch, für ihre Mandanten da zu sein. Eine Website, die einen Teil dieser Mandanten aussperrt, widerspricht diesem Anspruch – unabhängig von jeder Rechtspflicht. Umgekehrt ist eine zugängliche Website ein leises, aber deutliches Signal: Diese Kanzlei denkt an alle, die kommen.

Wer kontrolliert – und was verpflichteten Kanzleien droht

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, die ihre Arbeit am 26. September 2025 aufgenommen hat. Sie prüft Dienstleistungen stichprobenartig auch ohne konkreten Anlass (§ 28 BFSG) und wird tätig, wenn es Hinweise auf Verstöße gibt – Verbraucher und anerkannte Verbände können nach § 32 BFSG beantragen, dass die Behörde einschreitet.

Stellt die Behörde einen Verstoß fest, fordert sie zunächst zur Nachbesserung auf (§§ 29, 30 BFSG). Bußgelder sind bis zu 100.000 Euro möglich (§ 37 BFSG). Parallel dazu können nach verbreiteter Auffassung Mitbewerber und Verbände wettbewerbsrechtlich abmahnen – für Kanzleien, die selbst regelmäßig mit dem UWG arbeiten, ist das der vertrautere Weg. Beides gilt nur für Kanzleien, die tatsächlich unter das Gesetz fallen. Wer nicht verpflichtet ist, riskiert rechtlich nichts – nur Mandanten.

Nachrüsten oder neu bauen – beides geht barrierefrei

Ihre bestehende Website rüsten wir mit ort barrierefrei nach: Kontrast-Optimierung, Alternativtexte, saubere Struktur und eine Bedienhilfe für Ihre Mandanten – im laufenden Betrieb, ohne Neubau, ab 990 €. Eine neue Kanzlei-Website bauen wir von Anfang an barrierefrei. Und wenn Sie erst einmal wissen wollen, wo Ihre Website heute steht, ist der Kanzlei-Website-Check der Anfang – oder ein unverbindliches Erstgespräch: 15 Minuten, per Zoom oder Telefon. Wir sagen Ihnen offen, ob und wo Handlungsbedarf besteht.

Quellen

Die agentur ort ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zum BFSG für Kanzleien

Ist eine barrierefreie Website für Kanzleien Pflicht?
Seit dem 28. Juni 2025 nur dann, wenn Verbraucher über die Website Verträge mit der Kanzlei schließen können – etwa eine kostenpflichtige Erstberatung online buchen – und die Kanzlei kein Kleinstunternehmen ist. Eine Website, die informiert und Kontakt ermöglicht, fällt nach überwiegender Auffassung nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht?
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Nicht erfasst sind außerdem Kanzleien, die ausschließlich Unternehmen beraten, und nach überwiegender Auffassung reine Informations-Websites mit Kontaktformular.
Was passiert, wenn meine Kanzlei-Website nicht barrierefrei ist?
Für Kanzleien, die unter das Gesetz fallen, fordert die Marktüberwachungsbehörde zunächst zur Nachbesserung auf; Bußgelder sind bis zu 100.000 Euro möglich. Nach verbreiteter Auffassung können zudem Mitbewerber und Verbände abmahnen. Wer nicht verpflichtet ist, riskiert nach dem BFSG nichts – aber Mandanten, die die Website nicht gut bedienen können.
Wer überprüft die Barrierefreiheit von Kanzlei-Websites?
Für das BFSG zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, die ihre Arbeit am 26. September 2025 aufgenommen hat. Sie prüft stichprobenartig auch ohne Anlass und wird bei Hinweisen auf Verstöße tätig; Verbraucher und anerkannte Verbände können beantragen, dass sie einschreitet.
Wie viel kostet es, eine Kanzlei-Website barrierefrei zu machen?
Bei agentur ort rüstet ort barrierefrei eine bestehende Website ab 990 € nach – im laufenden Betrieb, ohne Neubau. Eine neue Kanzlei-Website ab 4.200 € ist von Anfang an barrierefrei.
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