Barrierefreie Kanzlei-Website: Was das BFSG von Steuerberatern und Rechtsanwälten verlangt – und was nicht.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Kanzleien fragen sich seitdem, ob ihre Website darunterfällt. Die Antwort ist in den meisten Fällen klarer, als die Diskussion vermuten lässt – und der Grund, Barrierefreiheit trotzdem ernst zu nehmen, ist ein anderer als das Gesetz.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Kanzleien nur dann zu einer barrierefreien Website, wenn über die Website Verträge mit Verbrauchern zustande kommen – etwa durch die Online-Buchung einer kostenpflichtigen Beratung – und die Kanzlei kein Kleinstunternehmen ist (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz). Eine Website, die informiert und Kontakt ermöglicht, fällt nicht unter das Gesetz. Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA lohnt sich für Steuerberater und Rechtsanwälte trotzdem: Sie erreicht ältere und sehbeeinträchtigte Mandanten, wirkt auf die Auffindbarkeit bei Google und in KI-Antworten und passt zum Sorgfaltsanspruch einer Kanzlei. Die agentur ort rüstet bestehende Kanzlei-Websites nach oder baut neue von Anfang an barrierefrei.
Drei Fragen entscheiden, ob Ihre Website unter das BFSG fällt.
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um und regelt Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Eine Kanzlei-Website ist weder das eine noch das andere – es sei denn, sie wird zum Vertriebskanal.
1. Schließen Verbraucher über Ihre Website Verträge?
Das Gesetz erfasst «Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr» (§ 2 Nr. 26 BFSG): Websites und Apps, über die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers ein Vertrag zustande kommt. Wer auf der Kanzlei-Website eine Erstberatung gegen Gebühr buchen kann, eine Vorlage kauft oder ein Mandat digital abschließt, betreibt einen solchen Kanal – und zwar genau an dieser Stelle der Website. Wer informiert, Schwerpunkte erklärt und ein Kontaktformular anbietet, tut das nicht. Ein Kontaktformular ist eine Anfrage, kein Vertragsschluss.
2. Sind Ihre Mandanten Verbraucher?
Das BFSG schützt Verbraucher. Eine Kanzlei, die ausschließlich Unternehmen berät, ist nicht erfasst – auch dann nicht, wenn Mandate online zustande kommen. Für Steuerberater mit Privatmandaten in der Einkommensteuer, für Rechtsanwälte im Familien-, Erb-, Arbeits- oder Verkehrsrecht und für Notare sieht das anders aus: Hier sind die Mandanten regelmäßig Verbraucher.
3. Ist Ihre Kanzlei ein Kleinstunternehmen?
§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreicht (§ 2 Nr. 17 BFSG). Beide Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein. Eine Kanzlei mit zwölf Mitarbeitenden ist damit auch bei geringem Umsatz nicht mehr ausgenommen; eine Kanzlei mit acht Mitarbeitenden und drei Millionen Umsatz ebenfalls nicht.
- Online-Buchung einer kostenpflichtigen Erstberatung durch Privatmandanten
- Digitaler Mandatsabschluss oder Mandantenportal mit Vertragsfunktion für Verbraucher
- Shop für Vorlagen, Ratgeber oder Online-Kurse
- und die Kanzlei ist kein Kleinstunternehmen
- Informationsseite mit Leistungen, Team, Kontaktformular und Telefonnummer
- Terminanfrage ohne verbindliche Buchung und ohne Vergütungsvereinbarung
- Reine Unternehmensmandate, auch bei digitalem Vertragsschluss
- Kleinstunternehmen unter zehn Beschäftigten und bis zwei Millionen Euro Umsatz
Barrierefrei ist ein technischer Standard, kein Gefühl.
Das BFSG verweist über die europäische Norm EN 301 549 auf die Web Content Accessibility Guidelines, Fassung 2.1, Konformitätsstufe AA. Dahinter stehen vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Für eine Kanzlei-Website heißt das konkret:
- Kontraste: Text und Bedienelemente müssen sich ausreichend vom Hintergrund abheben – das betrifft gerade die dezenten Graustufen, die viele Kanzlei-Websites bevorzugen.
- Schriftgrößen und Zoom: Texte müssen sich auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden.
- Alternativtexte: Jedes Bild, das Information trägt, braucht eine Textbeschreibung für Vorlesefunktionen und Screenreader.
- Tastaturbedienung: Navigation, Formulare und Buttons müssen ohne Maus erreichbar sein – mit sichtbarem Fokus.
- Überschriftenstruktur: Eine logische Hierarchie von H1 bis H3, damit sich Nutzer und Maschinen orientieren können.
- Formulare: Jedes Feld braucht eine Beschriftung, Fehlermeldungen müssen verständlich sein.
- PDFs: Mandanteninformationen, Vollmachten und Fragebögen als PDF sind oft die größte Lücke – ein gescanntes Formular ist für einen Screenreader ein leeres Blatt.
- Videos: Untertitel für gesprochene Inhalte.
Was Overlay-Tools leisten – und was nicht
Zusatzskripte, die per Klick Kontrast und Schriftgröße umschalten, sind eine sinnvolle Bedienhilfe für Mandanten. Sie ersetzen aber keine saubere technische Grundlage: Fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formulare oder eine unlogische Seitenstruktur repariert kein Overlay. Barrierefreiheit entsteht im Code der Seite – das Overlay ist die Bedienoberfläche dafür.
Die Informationspflicht für verpflichtete Kanzleien
Wer unter das BFSG fällt, muss nach § 14 BFSG in den AGB oder an anderer gut wahrnehmbarer Stelle erläutern, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen. In der Praxis heißt dieses Dokument Barrierefreiheitserklärung. Für Kanzleien ohne BFSG-Pflicht ist sie freiwillig – und dann ein Signal, kein Muss.
Die meisten Kanzleien sind nicht verpflichtet. Die meisten Mandanten profitieren trotzdem.
Wenn das Gesetz für Ihre Kanzlei nicht greift, bleibt die eigentliche Frage: Wer soll Ihre Website benutzen können?
Ihre Mandanten sind älter, als Ihre Website annimmt
Erbrecht, Vorsorgevollmacht, Ruhestandsplanung, Unternehmensnachfolge: Ein erheblicher Teil der Privatmandate entsteht in der zweiten Lebenshälfte. Diese Mandanten lesen mit Lesebrille, vergrößern die Schrift auf dem Smartphone und tippen mit weniger ruhiger Hand. Eine Website, die das berücksichtigt, ist keine Sozialmaßnahme – sie ist auf die eigene Zielgruppe zugeschnitten.
Was ein Screenreader liest, versteht auch eine KI
Barrierefreiheit und Auffindbarkeit beruhen auf denselben Voraussetzungen: klare Überschriftenstruktur, beschriebene Bilder, verständliche Texte, saubere Formulare. Suchmaschinen und KI-Systeme wie ChatGPT oder Perplexity lesen eine Website so, wie ein Screenreader sie vorliest – ohne Augen, nur über den Code. Eine barrierefreie Kanzlei-Website ist deshalb zugleich eine gut lesbare Quelle für Google und für KI-Antworten. Wer heute nach einer barrierefreien Kanzlei-Website sucht, tut das übrigens zunehmend in genau diesen KI-Systemen.
Zugänglichkeit passt zum Berufsbild
Kanzleien leben von Sorgfalt, Verlässlichkeit und dem Anspruch, für ihre Mandanten da zu sein. Eine Website, die einen Teil dieser Mandanten aussperrt, widerspricht diesem Anspruch – unabhängig von jeder Rechtspflicht. Umgekehrt ist eine zugängliche Website ein leises, aber deutliches Signal: Diese Kanzlei denkt an alle, die kommen.
Wer kontrolliert – und was verpflichteten Kanzleien droht.
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, die ihre Arbeit im Herbst 2025 aufgenommen hat. Sie arbeitet vor allem anlassbezogen: Verbraucher und anerkannte Verbände können nach § 32 BFSG beantragen, dass die Behörde tätig wird. Ergänzend gibt es Stichproben. Eine flächendeckende Prüfung aller Websites findet nicht statt.
Stellt die Behörde einen Verstoß fest, ordnet sie zunächst Nachbesserung an. Bußgelder sind bis zu 100.000 Euro möglich. Parallel dazu können Mitbewerber und Verbände wettbewerbsrechtlich abmahnen – für Kanzleien, die selbst regelmäßig mit dem UWG arbeiten, ist das der vertrautere Weg. Beides gilt nur für Kanzleien, die tatsächlich unter das Gesetz fallen. Wer nicht verpflichtet ist, riskiert rechtlich nichts – nur Mandanten.
Häufige Fragen zum BFSG für Kanzleien.
Muss die Website meiner Steuerkanzlei barrierefrei sein?
Nur, wenn Verbraucher über die Website Verträge mit Ihrer Kanzlei schließen können – etwa eine kostenpflichtige Beratung buchen – und Ihre Kanzlei kein Kleinstunternehmen ist. Eine Website mit Leistungsbeschreibung, Team und Kontaktformular fällt nicht unter das BFSG. Barrierefreiheit ist dann freiwillig, aber für ältere und sehbeeinträchtigte Mandanten ein spürbarer Vorteil.
Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen auch für Kanzleien?
Ja. Kanzleien erbringen Dienstleistungen, und § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen ist eine Kanzlei mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Beide Grenzen müssen zugleich eingehalten sein.
Ist ein Online-Terminkalender schon ein Vertragsschluss?
Entscheidend ist, ob mit der Buchung ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommt. Eine unverbindliche Terminanfrage ohne Vergütungsvereinbarung ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Die verbindliche Buchung einer kostenpflichtigen Erstberatung mit Preisangabe ist es in der Regel. Im Zweifel hilft ein Blick in die eigenen Buchungsbedingungen.
Welcher Standard gilt für eine barrierefreie Kanzlei-Website?
Das BFSG verweist über die Norm EN 301 549 auf die Web Content Accessibility Guidelines 2.1 in der Konformitätsstufe AA. Praktisch bedeutet das ausreichende Kontraste, skalierbare Schrift, Alternativtexte für Bilder, vollständige Tastaturbedienbarkeit, eine logische Überschriftenstruktur, beschriftete Formulare und zugängliche PDFs.
Lässt sich eine bestehende Kanzlei-Website barrierefrei nachrüsten?
In den meisten Fällen ja, im laufenden Betrieb und ohne Neubau: Kontraste, Alternativtexte, Überschriftenstruktur, Tastaturbedienung und eine Bedienhilfe für Kontrast und Schriftgröße lassen sich nachträglich umsetzen. Wo das Website-System technische Grenzen setzt, gehört das in einen kurzen Abschlussbericht. Genau so arbeitet ort barrierefrei.
Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?
Verpflichtet sind nur Kanzleien, die unter das BFSG fallen: Sie müssen nach § 14 BFSG erläutern, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die Marktüberwachungsbehörde nennen. Für alle anderen ist die Erklärung freiwillig. Wichtig: Die Vorlage öffentlicher Stellen nach BITV 2.0 passt nicht – sie erfüllt ein anderes Gesetz.
Nachrüsten oder neu bauen – beides geht barrierefrei.
Ihre bestehende Website rüsten wir mit ort barrierefrei nach: Kontrast-Optimierung, Alternativtexte, saubere Struktur und eine Bedienhilfe für Ihre Mandanten – im laufenden Betrieb, ohne Neubau. Eine neue Kanzlei-Website bauen wir von Anfang an nach WCAG 2.1 AA. Und wenn Sie erst einmal wissen wollen, wo Ihre Website heute steht, ist der Kanzlei-Website-Check der Anfang.
Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren15 Minuten, per Zoom oder Telefon. Wir sagen Ihnen offen, ob und wo Handlungsbedarf besteht.